Patentierung für gewerbliche Muster
Das Bürgerliche Gesetzbuch der Russischen Föderation, der vierte Teil, “Kapitel 72. Patentrecht” regelt die Rechtsverhältnisse, die in Zusammenhang mit dem Rechtsschutz und der Nutzung von Erfindungen, Gebrauchsmustern und gewerblichen Modellen entstehen.
Bei dem Patentierungsverfahren eines Gebrauchsmusters soll man folgende Erfordernisse beachten:
Was ist ein Gebrauchsmuster und wie wäre es möglich, Ihre technische Anweisung als Gebrauchsmuster patentieren zu lassen?
Eine kurze Beschreibung eines Patentierungsverfarens kann man wie folgt darstellen:
- Zusammensetzung von Angaben für ein Patentgesuch, um das obergenannte Gesuch bei dem Patentamt anmelden zu lassen;
- Anmeldung des obergenannten Gesuchs;
- Prüfung des angemeldeten Gebrauchsmusterd bei dem Patentamt sowie die Feststellung einer Übereinstimmung mit den Erfordernissen von Patentfähigkeit;
- Ausstellung eines Patents.
Als ein Gebrauchsmuster werden formgestalterische Lösung eines Erzeugnisses von industriellen sowie handwerklichen Produktion patentiert, die seine Aufmachung, d.h. eine Diseignergestalt eines Erzeugnisses bestimmt.
Die Gebrauchsmuster können räumlich sowie flach (z.B. als Verpackungs-, Etickette-, Druckart wirken) sein sowie als die zusammengestellten Erzeugnisse oder Bestandteile usw wirken.
Wenn die Angaben für ein Patentsgesuch vorbereitet werden, ist es zu beachten, daß die Abbildung von Aufmachung eines Erzeugnisses eine Haupturkunde ist, da die letztere über die sämtliche Information betreffend eines angemeldeten Gebrauchsmusters verfügt. Dabei sollen sie klar, ausgeprägt sein sowie über die Aufmachung eines Erzeugnisses eine volle und ausführliche Vorstellung geben. Die einzelne Bestandteile eines Gebrauchsmusters bei dessen Abbildung sollen nicht nur auf den beleuchteten sondern auch auf den Shattenseiten lesbar sein.
Außerdem, ist es nötig, diese Abbildungen in Übereinstimmung mit dem Namen des Gebrauchsmusters und dessen Bestimmungszweck vorzulegen. Z. B. im Falle eine Verpackung patentiert wird, soll man nämlich diese Verpackung und keinesfalls deren Abtastung vorlegen.
Bevor ein Gesuch bei den Patentamt anzumelden, empfiehlt es sich, eine Informationsrecherche auszuführen, um eine Möglichkeit sowie Zweckmäßigkeit für die Patentierung Ihrer formgestalterischen Lösung des Erzeugnisses als Gebrauchsmuster zu bestimmen.
Ein Anmeldung auf Gebrauchmusterpatent enthält ein Patentgesuch, eine Gebrauchsmusterbeschreibung, eine Abbildung des Erzeugnisses sowie ein Verzeihnis von wesentlichen Merkmalen, die insgesamt mit Abbildung des Erzeugnisses nötig sind um das des rechtlichen Patentschutzbereich bestimmen zu können.
Um eine Patentierung eines Gebrauchsmusters durchführen zu können, muß dieser den Patentfähigkeiterfordernissen entsprechen sowie in Übereinstimmung mit diesen über Neueheit verfügen und neu sein. Um bestimmen zu können, ob Ihr Gebrauchsmuster den obergenannten Erfordernissen entspricht, führt man bei den Patentamt eine Prüfung aus, und zwar in Form von einer Informationsrecherche nach ähnlichen formgestalterischen Lösungen.
Im Falle man festgelegt hat, daß der angemeldete gewerbliche Muster, den man als Gesamtheit von den im Form einer Abbildung zum Ausdruck gebrachten und in einem Verzeichnis genannten wesentlichen Merkmalen kennzeihnen kann, den sämtlichen Erfordernissen der Patentfähigkeit übereinstimmt, wird man eine Entscheidung zur Ausstellung des Patents laut dem obergenannten Verzeichnis getroffen. In Gegenfall wird man eine Versagungsentscheidung getroffen, die in gesetzlicher Weise bei der Kammer für Patentstreite beschwerdefähig ist.