AGENTUR ZUM SCHUTZE DES GEISTIGEN EIGENTUMS



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Patentierungsverfahren für Erfindungen und Gebrauchsmuster

 

Patentierungsverfahren für Erfindungen und Gebrauchsmuster

 

Das Patentgesetz № 3517-I der Russische Föderation vom 23. September 1992 regelt die Rechtsverhältnisse, die in Zusammengang mit dem Rechtsschutz und Nutzung von Erfindungen, Gebrauchs- und gewerblichen Müster entstehen.
Ihre technische Anweisung kann man mittels einer Erfindung sowie eines Gebrauchsmusterpatents schützen.
Um eine Erfindung patentieren zu lassen (die Erfordernisse zu den Patentieringsgegenständen sind praktisch weltweit unifiziert), ist es nötig, eine Übereinstimmung der angemeldeten Anweisung  mit Kriterien wie folgt zu sichern:
Weltneuheit, Erfindungshöhe, gewerbliche Anwendbarkeit.

Verfahren der Urkundenvorbereitung für Patentierung schließt ein:

  • Auszuführung einer Patentinformationsrecherche, um eine Übereinstimmung der obergenannten Kriterien zu bestimmen sowie die allernächste Ähnlichkeiten  auszusuchen;
  • Zusammensetzung eines Anspruchs, Referats sowie einer  Erfindungsbeschreibung.

Die Erfindungsbeschreibung schließt in der Regel ein: Kritik der allernächsten Ähnlichkeiten (d.h. der technischen Anweisungen die in ihrem Wesen eine nächstliegende technische Wirkung sichern), unter Angabe der Vorteile von einzugetragenen technischen Anweisung sowie der Begründung für wesentlichen tehnischen Merkmale deren Gesamtheit die obergenannte Wirkung gewehrleisten läßt.

Nachdem ein Anspruch zur Eintragung eines Erfindungpatentes angemeldet ist, prüfen die Angestellten von Patentsamt die Übereinstimmung mit Formerfordernissen (Prüfing einer Formrichtigkeit) sowie materielle Schutzvoraussetzungen, Patentinformationsrecherche einschließlich. In Falle die in dem Patentgesetz festgesetzte Erfordernisse beachtet sind, ist ein Erfindungspatent auszustellen.

Patentierung für Gebrauchsmuster ist eine Schutzform für Vorrichtungen, von denen die Beachtung der innerstaatliche Neuheit sowie die gewerbliche Anwendbarkeit erfordert werden. Im Laufe eines Eintragungssverfahrens für einen Gebrauchsmuster bei dem Patentsamt wird man ausschließlich eine Prüfing einer Formrichtigkeit durchgeführt.  In Falle die in dem Patentgesetz festgesetzten Erfordernisse beachtet sind, wird ein Patent auf einen Gebrauchsmuster ausgestellt.

Wenn ein Erfindungs- oder Gebrauchsmustersantrag ausgefertigt wird, können juristische sowie natürliche Personen als Anmelder angegeben sein. In der Laufe eines Prüfingsverfahren kann deren Zusammensetzung geändert wird. Das Patent ist auf den Namen der Anmelder, die nach dessen Austellung als Patentinhaber gezeichnet werden, auszustellen.

Die Anmelder sind berechtigt, die Ordnung für Ausübung eines Patents mittels Vertrag, die Verteilung der zukünftigen Einkünfe einschließlich, zu bestimmen.

Im Falle der obergenannte Vertrag nicht geschlossen ist, ist jeder der Patentinhaber berechtigt, die patentierte Erfindung bei ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu benutzen, ohne ein gegenseitiges Befugnis (eine Zustimmung), die obergenannten Tätigkeit zu führen beschaffen zu müssen.

Die obergenannten Patentinhaber sind berechtigt, über die Patentrechte zu verfügen (d.h. Patentrechte abzutreten sowie diese auf die dritten Personen einzuräumen) ausschließlich im Falle wenn diese Patentinhaber die gegenseitige Zustimmung beschafft haben. 

 
 
 

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