Registrierung eines Warenzeichens (einer Handelsmarke)
Der rechtliche Schutz eines Warenzeichens (einer Handelsmarke) in der Russischen Föderation ist aufgrund dessen Staatsregistrierung einzräumen. Die in Zusammenhang mit dem rechtlichen Schutz und Nutzung der Warenzeichen, Dienstzeichen sowie Ursprungbezeichnung entstehenden rechtlichen Verhältnisse sind in Übereinstimmung mit dem Gesetze No. 3520-I der Russischen Föderation “Über Warenzeichen, Dienstzeichen sowie Ursprungbezeichnungen” vom 23. September 1992 zu regeln.
Das Warenzeichen (die Handelsmarke) kann auf den Namen von der juristischen sowie der die unternehmerische Tätigkeit ausübenden natürlichen Person eingetragen sein.
Das Warenzeichen- und Handelsmarkeanmeldunggesuch wird bei dem föderalen vollstreckenden Organe anzumelden, das für den Schutz des geistigen Eigentums zuständig ist.
Das obergenannte Gesuch muss enthalten:
- Eintragungsantrag eines Zeichens als ein Warenzeichen, und zwar unter Angabe des Anmelders sowie dessen Betriebs- oder Wohnsitzes;
- Das zu eingetragene Zeichen (8 Stücke 8х8 Zm) sowie dessen Beschreibung;
- Verzeichnis der Waren, die nach der Kategorie der Internationalen Waren-und Dienstenklasseneinteilung aufgegliederten sind, für die die Eintragung angemeldet wird.
Unter anderem, sollen zu dem Eintragunggesuch beigelegt sein:
- Die Urkunde in Bestätigung einer Gebührenzahlung;
- Das Statut eines Verbandszeichnens, im Falle das Gesuch auf die Eintragung eines Verbandszeichnens angemeldet wird;
- Eine Kopie der Eintragungsurkunde eines Einzelunternehmers, im Falle das Warenzeichen auf den Namen einer die unternehmerische Tätigkeit ausübenden natürlichen Person einzutragen ist.
- Die auf den Namen eines Patentanwalten des Anmelders ausgegebene Volmacht, die von dem Generaldirektor der Firma unterzeichnet sein muss, im Falle das Eintragunggesuch durch einen Patentanwalt angemeldet wird.
Im Laufe der Anmeldungsprüfung empfiehlt es sich, um eine Kollision mit den früher eingetragenen Warenzeichen sowie den früher angemeldeten Eintragunggesuche zu vermeiden, eine Vorrecherche nach den übereinstimmenden sowie ähnlichen Zeichen\Anmeldungen auszuführen. Die Übereinstimmung- und Ähnlichkeitsvorrecherche nach den früher eingetragten Zeichen, die im Internet-Zeichenbestand des Patentamtes vorhanden sind (d.h. Recherche ausschließlich unter den eingetragenen Warenzeichen, mittels Wortbestandteilrecherche) wird gratis ausgeübt. Eine erweiterte Recherche (einschließlich prioritätsbegründende unerledigte Anmeldungen) ist gebührenpflichtig und wird bei dem Patentamt ausgeübt.
Die Warenzeichen werden eingetragen, dem Anmelder aber wird ein Warenzeuchenzeugnis ausgestellt im Falle die zur Eintragung angemeldeten Bezeichnungen den Erfordernissen des obergenannten Gesetzes übereinstimmen (die Bezeichnungen sollen keine Hinweis auf Art, Qualität, Quantität, Eigenschaften der Waren oder Dienste enthalten; die sollen als keine Fachbegriffe des anzumeldenden Bereichs wirken; sie sollen nicht ausschließlich aus Konsonanten bestehen; sie sollen keine Urhebersrechte verletzen; sie sollen nicht den früher eingetragenen oder angemeldeten Warenzeichen ähnlich sein usw).
Die Frist einer Warenzeichenprüfung, die von dem föderalen für Schutz des geistigen Eigentums zuständig vollstreckenden Organe auszuüben ist, ist nicht geregelt, beträgt aber im Durchschnitt etwa ein Jahr ab Datum der Anmeldung eines Eintragunggesuchs.
Das Verfahren der Warenzeicheneintragung wird in Ubereinstimmung mit dem Gesetze (ergänzt) No. 3520-I der Russischen Föderation “Über Waren-, Dienstzeichen sowie Ursprungbezeichnungen” vom 23. September 1992 geregelt.
Der annähernder Frist des Eintragungsverfahren beträgt von18 bis 24 Monate. Als eine Alternativmöglichkeit darf man ein beschleunigtes Verfahren und, in weiterer Folge, die Ausstellung eines Zeugnisses binnen 5 oder 6 Monaten erwählen.
Um eine Eintragungsgesuch anmelden zu lassen, brauchen wir wenigstens ein Muster des Zeichnenbildes, eine unterzeichnete (nicht notarielle) Vollmacht, sämtliche Angaben des Anmelders (Anschrift, voller Namen, Nazionalität usw), Verzeichnis der zu eingetragenen Waren und Diensten. Im Falle das Warenzeichen auf dem Namen einer natürlichen Person eingetragen zu lassen ist, soll eine offizielle Bestätigung der Eintragung dieser Person als einen Einzelunternehmer vorhanden sein.